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P.E.N.-Vorkongress 2006:
- Kapitulation oder neue Herausforderung? -
- Schriftsteller in der Mediengesellschaft -
am 24. März 2006 in der Akademie der Künste, Berlin

Textfassung zur Rede der Bundesministerin für Justiz, Brigitte Zypries, anläßlich des P.E.N.-Vorkongresses

Der O-Ton zur Rede, mit einer Länge von 26:34 Minuten, steht im mp3-Format in drei Dateigrößen wie folgt zur Verfügung:

48 KB/s (rd. 8,0 MB)
URL: http://www.o-ton.radio-luma.net/mp3/240306_PEN-vorkongress_4_48.mp3
96 KB/s (rd. 16,0 MB)
URL: http://www.o-ton.radio-luma.net/mp3/240306_PEN-vorkongress_4_96.mp3
192 KB/s (rd. 32,0 MB)
URL: http://www.o-ton.radio-luma.net/mp3/240306_PEN-vorkongress_4_192.mp3
 

Brigitte Zypries. Verbindung zur Vergrößerung des Bildes. Foto: © www.radio-luma.net
Brigitte Zypries, Bundesministerin für Justiz
Foto: © www.radio-luma.net

 

_________________________________________

Quelle: Internetangebot vom Bundesministerium für Justiz:
http://www.bmj.bund.de/enid/be3778b0ef22705b1efdde030a17dd5d,0/Maerz/24__3_2__6_-_Schriftsteller_in_der_Mediengesellschaft_xm.html (letztmals besucht am 08.05.2006)

Berlin, 24. März 2006
„ Kapitulation oder neue Herausforderung? – Schriftsteller in der Mediengesellschaft “

Sehr geehrter Herr Professor Schoeller,
meine sehr verehrten Damen und Herren,

das geistige Eigentum ist eine relativ junge Rechtsfigur, und die Haltung der Schriftsteller hierzu war in der Vergangenheit keineswegs eindeutig.

Als im 18. Jahrhundert die Bücherproduktion explodierte, sahen es junge Autoren durchaus mit Wohlwollen, wenn auch ungenehmigte Nachdrucke für die Verbreitung ihrer Werke und ihrer Popularität sorgten.

Hätte es die zahllosen Raubkopien etwa des Werthers nicht gegeben, Goethe wäre wohl kaum als erster Pop-Literat in die deutsche Literaturgeschichte eingegangen.

Allerdings kann solche open-source-Literatur zwar den frühen Ruhm begründen, aber sie ernährt auf Dauer keinen Autor. Das sah später auch der Großschriftsteller aus Weimar so. Es heißt, Goethe habe außerordentlich sorgfältig auf die Rechte an seinen Werken geachtet, und über die Raubkopierer seiner Zeit soll er geschimpft haben: „Wer keinen Geist hat, der glaubt nicht an Geister und der achtet auch nicht das geistige Eigentum der Schriftsteller.“

Ich kann Ihnen versichern, die Bundesregierung und ich halten es mit dem späten Goethe. Wir glauben an das geistige Eigentum der Schriftsteller!

Am Mittwoch hat das Kabinett den Entwurf für ein neues Urheberrecht beschlossen. Das neue Recht wird dafür sorgen, dass das geistige Eigentum auch in der digitalen Informationsgesellschaft geschützt bleibt. Damit verhindern wir, dass Schriftsteller zu jenen „rechtlosen Textlieferanten des Internets“ werden, von denen die Einladung zur heutigen Veranstaltung spricht.

Der Gesetzentwurf ist ein Kompromiss zwischen ganz verschiedenen, zum Teil gegenläufigen Interessen. Keine Seite wird deshalb mit dem Ergebnis zu hundert Prozent zufrieden sein. Der Beifall der Elektronik-Industrie hält sich jedenfalls in engen Grenzen, das habe ich vor zwei Wochen bei der CeBIT erlebt.

Aber ich will mit diesem Projekt auch gar keine Jubelstürme ernten. Mir geht es darum, einen pragmatischen und fairen Ausgleich zu schaffen zwischen den Belangen der Urheber, der Verwerter und der Nutzer.

Ich meine, dieser Ausgleich ist uns mit dem Gesetzentwurf ganz gut gelungen, und ich werde in den nächsten Wochen keine Anstrengungen scheuen, möglichst viele der Betroffenen von diesem Kompromiss zu überzeugen.

Das P.E.N.-Zentrum hat also einen idealen Zeitpunkt ausgewählt, um über die Rolle des Schriftstellers in der Mediengesellschaft zu debattieren, denn für mich ist das ein guter Auftakt, um mit meiner Überzeugungsarbeit zu beginnen.

Die neuen Medien haben wundervolle Möglichkeiten geschaffen, die kaum jemand von uns heute missen möchte. Das Internet ist ein so selbstverständlicher Teil unseres Alltags geworden, dass wir uns das Leben vor seiner Erfindung kaum mehr vorstellen können.

Mit den neuen Medien sind aber auch Erwartungen verbunden, die eine Gefahr für das geistige Eigentum darstellen.

• Die Verbraucher wollen möglichst ungehindert und kostenlos den „Content“ – also Literatur, Musik oder Filme – in allen neuen Technologien nutzen,

• Bibliotheken und Wissenschaft fordern einen ungehinderten, elektronischen Zugang zu Veröffentlichungen

• und die Elektronik-Industrie fühlt sich durch pauschale Vergütungsabgaben auf ihre Geräte im Wettbewerb benachteiligt, weil es so etwas nicht in allen Ländern gibt.

Wir müssen auf diese Ansinnen reagieren und das Urheberrecht vor neuen Risiken schützen. Ohne die Garantie des geistigen Eigentums gibt es unserer Gesellschaft keine Kreativität, und die ist nicht nur ein Garant der kulturellen Vielfalt, sondern auch die Vorbedingung für den wirtschaftlichen Erfolg einer modernen Industrienation.

Allerdings setzt ein wirksamer Rechtsschutz voraus, dass in der Gesellschaft ein breiter Konsens über das Recht besteht. Eine Ordnung, die ihre Normen auf Dauer nur mit Zwang durchsetzen kann, ist zum Scheitern verurteilt.

Das geistige Eigentum ist ein leicht verletzliches, aber auch ein sehr dynamisches Recht. Neue technische Entwicklungen und neue Formen der Verwertung zwingen uns deshalb dazu, dieses Recht und seine Schranken immer wieder neu zu bestimmen. Die Interessen der Schöpfer, der Verwerter und der Nutzer eines Werkes müssen wir immer wieder neu ausgleichen.

Im Jahr 2001 hatte die Europäische Gemeinschaft deshalb eine Richtlinie zum „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ erlassen. Sie hat die entscheidenden Weichen für den Weg in das digitale Zeitalter gestellt.

Jene Vorgaben der Richtlinie, die für alle Mitgliedstaaten verpflichtend sind, haben wir bereits 2003 mit dem ersten Gesetz zur Reform des Urheberrechts umgesetzt.

In einigen Punkten bleibt es allerdings den einzelnen Staaten überlassen, ob und wie sie die Richtlinie umsetzen Das ist immer ein praktischer Kompromiss, wenn man sich auf europäischer Ebene nicht einigen kann.

Die Punkte, in denen wir weitgehend freie Hand hatten, haben wir jetzt in dem aktuellen Gesetzentwurf geregelt, und mit beiden Gesetzen zusammen schaffen wir ein zeitgemäßes Urheberrecht.

Ein Reizwort im Zusammenhang mit dem neuen Recht des geistigen Eigentums ist die „Privatkopie“.

Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Umständen, dass Privatleute einzelne Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken herstellen, und zwar für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch.

Die Privatkopie ist nicht neu, es gibt sie schon immer und seit 1965 ist sie auch gesetzlich geregelt. Angesicht der Vervielfältigungsgeräte, die damals aufkamen, war dem Gesetzgeber klar, dass ein völliges Verbot der Privatkopie unrealistisch war, weil dessen Einhaltung niemand kontrollieren konnte.

Aus der Not der Kreativen heraus schuf man damals eine gesetzliche Erlaubnis der Privatkopie. Und als Ausgleich dafür entstand ein Vergütungsanspruch, damit die Autoren und sonstigen Schöpfer wenigstens eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn sich die Vervielfältigung ihrer Werke schon nicht verhindern ließ.

In den 60er Jahren ging es darum, Musik aus dem Radio oder von der Schallplatte auf Tonband oder Kassetten aufzunehmen. Bei Büchern war Vervielfältigung allenfalls in Form von Fotokopien denkbar.

Heute sind die Nutzungsmöglichkeiten viel zahlreicher. Bücher werden gescannt oder aus dem Internet herunter geladen, sie werden als Textdatei vervielfältig oder als Hörbuch auf CD kopiert.

An der urheberrechtlichen Beurteilung hat sich dabei im Grundsatz nichts geändert. Es bleibt bei der Zulässigkeit der Privatkopie, und es bleibt auch beim Verg ütungsanspruch der Autoren.

Neu sind allerdings zwei wichtige Einschränkungen, die auf die Besonderheiten der digitalen Vervielfältigung abstellen und die Missbräuche verhindern sollen.

Erlaubt ist die Privatkopie nur dann, wenn sie nicht von einer Vorlage stammt, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder rechtswidrig zum Download angeboten wird.

Mit dieser Regelung wollen wir die illegalen Tauschbörsen im Internet erfasst, die Musik-, Film-, aber auch Hörbuchdateien anbieten. Wenn ein Werk, das sonst nur gegen Bezahlung über offizielle Portale im Internet verfügbar ist, in einer so genannten „Peer-to-Peer“-Tauschbörse kostenfrei auftaucht, dann muss jedem klar sein, dass dies illegal ist. Hiervon eine Privatkopie zu fertigen ist künftig ausdrücklich verboten.

Die zweite Einschränkung der Privatkopien betrifft den Kopierschutz. Das Knacken von Kopierschutz ist und bleibt verboten. Wenn man zur Vervielfältigung also einen Kopierschutz umgehen müsste, dann darf man keine Privatkopie herstellen.

Durch diese beiden Einschränkungen wollen wir sicherstellen, dass ein Urheber auch in der digitalen Welt die Kontrolle über sein Werk behält und es selbst in der Hand hat, sein Werk kommerziell im Internet zu vermarkten.

Wer sich künftig über diese Einschränkungen hinwegsetzt und trotz dieser Verbote Privatkopien fertigt, der macht sich strafbar.

Ursprünglich war angedacht, illegale Vervielfältigungen im geringen Ausmaß von der Strafbarkeit auszunehmen. Wir haben uns schließlich gegen eine solche Bagatellklausel entschieden, denn wir wollen nicht, dass damit ein falsches Signal an die Öffentlichkeit ausgesendet wird.

Um es ganz deutlich zu sagen: Im Interesse der Urheber gibt es Einschränkungen bei der Privatkopie, und daran muss sich jeder halten, wenn er sich nicht strafbar machen will.

Mit dem Verzicht auf die Bagatellklausel sind wir einer der Hauptforderungen des Börsenvereins des deutschen Buchhandels nachgekommen. Von Seiten der Verleger sind allerdings weitere Einschränkung der Privatkopie gefordert worden. Etwa die, eine Kopie nur vom Original zuzulassen oder die Fertigung von Kopien durch Dritte zu verbieten.

Ich halte solche Regelungen nicht für sinnvoll, weil sie letztlich gar nicht durchsetzbar wären. Der Verbraucher kann nicht erkennen, ob die digitale Vorlage, von der er eine Kopie fertigt, das Original ist oder bereits eine Kopie. Ein Verbot der digitalen Vervielfältigung durch Dritte wäre überhaupt nicht kontrollierbar.

Solche Gesetze, von denen man schon vorher weiß, dass sie sich nicht durchsetzen lassen, sollte man gar nicht erst beschließen. Ich meine, da ist es doch besser, die Kopien grundsätzlich zuzulassen, aber sie bei der Verg ütung für die Autoren zu berücksichtigen.

Wer solche Regelungen kritisiert, sollte auch bedenken, dass es auch den Ruf gab, in eine ganz andere Richtung zu gehen. Es geht um das Stichwort „Kultur-Flatrate“. Für die Zahlung eines pauschalen Betrags kann man dann alle urheberrechtlich geschützten Werke im Internet vollständig nutzen. In Frankreich ist dieses Modell sehr intensiv diskutiert worden. Allerdings hat man schließlich auch dort diese Idee verworfen.

Ich meine, wir haben zu Recht an dem Grundsatz festgehalten, dass allein der Urheber das Recht hat, sein Werk zu vermarkten. Dies gilt auch für die Verwertung im Internet. Wenn man gegen eine gesetzliche Pauschalgebühr sämtliche Downloads aus dem Internet freistellen würde, dann wäre damit allen Online-Geschäftsmodellen von Verlagen die Grundlage entzogen. Eine solche Preisgabe des geistigen Eigentums halte ich für verfassungsrechtlich bedenklich und für wirtschaftspolitisch falsch. Als Ausgleich für die gesetzlich erlaubte Privatkopie steht den Urhebern seit jeher eine angemessene Vergütung zu.

Dabei hat sich unser System der Pauschal-Vergütung bewährt. Auf den Preis für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien erheben wir eine Vergütung, und die wird dann von den Verwertungsgesellschaften, allen voran von der VG Wort und der GEMA, an die Berechtigten ausgeschüttet.

Mit dem neuen Gesetz wollen wir die Festlegung der Vergütungshöhe künftig stärker in die Hände der Beteiligten legen. Bislang waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz geregelt. Sie stammt aus dem Jahr 1985, aus dem analogen Zeitalter, als mit Kassettenrekordern Musik aus dem Radio mitgeschnitten wurde. Von Computern, CD-ROMs und USB-Sticks war damals noch keine Rede.

Die Folge dieser veralteten Norm sind jahrelange gerichtliche Streitigkeiten über die Vergütungspflicht für neue Geräte. Das ist für beide Seiten ein Ärgernis. Die Verwertungsgesellschaften erhalten kein Geld, und die Gerätehersteller müssen hohe Rückstellungen bilden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung würde der Gesetzgeber der Realität immer hinterherhinken. Jede Aktualisierung der Normen wäre bald schon wieder der technische Schnee von gestern.

Daher haben wir uns entschlossen, die gesetzliche Festlegung der Vergütungshöhe aufzugeben. Stattdessen sollen Verwertungsgesellschaften und Elektronik-Industrie untereinander die Vergütungshöhe aushandeln. Dadurch ist eine sehr viel flexiblere Handhabung gewährleistet, und für den Streitfall sehen wir beschleunigte Schlichtungsverfahren vor.

Ich meine, dass von diesem System alle profitieren werden: Die Urheber kommen schneller an ihr Geld, und die Gerätehersteller haben schneller Klarheit, welche Kosten auf sie zukommen.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung, die ein Urheber für sein Werk bekommt, gilt auch künftig: Die Vergütung muss angemessen sein. Diese Angemessenheit gilt aber nicht nur im Verhältnis „Werk und Vergütung“, sie gilt auch für das Verhältnis „Vergütung und Gerätepreis“. Wenn ein Scanner oder ein CD-Brenner heute 50 Euro kosten, dann können wir auf den Verkaufspreis nicht in gleicher Höhe noch einmal eine Urheberrechtsvergütung draufschlagen.

Das würde nämlich dazu führen, dass Produkte aus anderen Ländern, in denen das Prinzip der Pauschalvergütung nicht gilt, so viel günstiger wären, dass der Verkauf in Deutschland überhaupt keine Chance mehr hätte. Statt im Media-Markt oder bei Saturn würde dann jedermann seine Elektronik nur noch übers Internet im Versandhandeln kaufen, denn etwa in England gibt es eine solche Urheberrechtsabgabe auf die Geräte nicht.

Eine zu hohe Abgabe liegt also letztlich auch nicht im Interesse der Urheber, denn wenn bei uns nichts verkauft wird, dann fällt auch keine Vergütung an. Wir wollen deshalb die Pauschalvergütung an den Preis der Geräte koppeln und die Abgabe an die Urheber soll künftig maximal 5 Prozent des Verkaufspreises eines Gerätetyps betragen.

Damit bleibt auch in Zukunft eine angemessene Vergütung für die Autoren gewährleistet, denn wir müssen zwei Faktoren berücksichtigen: Zum einen steigt die Zahl der verschiedenen Geräte pro Haushalt, mit denen man Vervielfältigungen durchführen kann, ständig, und zum anderen werden solche Geräte heute auch viel schneller ausgetauscht und durch neue ersetzt.

In der Summe ergibt das einen viel höheren Umsatz an Geräten und Speichermedien als in früheren Jahren. Deshalb wird auch künftig eine ganz beträchtliche Ausschüttungssumme für die Kreativen zur Verfügung stehen.

Mein Appell an alle Beteiligten ist daher: Lassen Sie sich unaufgeregt und als fairer Verhandlungspartner auf die neuen Regelungen ein. Der Erfolg des neuen Rechts hängt auch von Ihnen ab, insbesondere von der VG Wort. Sie ist in die Festlegung der Vergütungshöhe künftig aktiv eingebunden und hat damit die Möglichkeit, die Belange der Autoren unmittelbar geltend zu machen.

Ein weiterer Aspekt, der vor allem die wissenschaftliche Literatur betrifft, sind die Bibliotheken.

Ich meine, auch hier ist uns mit dem Gesetzentwurf ein fairer Interessenausgleich gelungen.

Künftig dürfen Bibliotheken Werke an Leseplätzen online zugänglich machen, allerdings nur, wenn sie die Werke auch in ihrem eigenen Präsenzbestand haben – zumindest ein Exemplar. Dies sage ich auch an die Vertreter des Börsenvereins, die gestern anderes in ihrer Presseerklärung behauptet haben.

Auch ein Kopienversand per E-Mail ist künftig erlaubt, aber nur dann, wenn der Verlag nicht selbst ein eigenes Online-Angebot hat.

Mit dieser Regelung sichern wir einen zügigen Informationsfluss, aber wir geben den Verlagen zugleich die Möglichkeit, ihre Produkte selbst elektronisch zu verwerten. Diese Offenheit gegenüber neuen Verwertungsformen sichern wir auch an anderen Stellen. Wir schaffen etwa die Möglichkeit, Verträge künftig auch über solche Nutzungsarten zu schließen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt sind.

Der Urheber verliert dadurch zu keinem Zeitpunkt die Kontrolle über sein Werk. Es bleibt ein Vertragsschluss über die Einräumung von Nutzungsrechten, der von vornherein nicht gegen seinen Willen erfolgen kann. Selbst nach Vertragsschluss kann bis zum Beginn der Nutzung die Einräumung der Rechte jederzeit widerrufen, und wenn die Nutzung begonnen hat, dann steht dem Urheber selbstverständlich eine zusätzliche Vergütung zu.

Wir verbinden diese Vorschrift über künftige Nutzungsarten mit einer Öffnungsklausel für bestehende Werke. Damit ermöglichen wir, dass das Material, das heute noch in den Archiven lagert, auch für neue Nutzungsarten verwendet werden kann. Trotz der Schutzrechte für die Urheber werden diese Regelungen vielfach kritisch beäugt.

Ich würde mir wünschen, dass auch auf Seiten der Kreativen manchmal etwas weniger Skepsis wäre und dafür mehr Begeisterung für die Chancen neuer Medien.

Der Musikmanager Tim Renner hat jüngst im Börsenblatt die Print-Branche gemahnt, aus den Fehlern der Musikindustrie zu lernen. Er meint, der Markt müsse viel schneller auf neue technische Entwicklungen reagieren, statt den vergeblichen Versuch zu machen, sie aufzuhalten.

Ich glaube, er hat Recht, und das nicht nur aus ökonomischen Erwägungen.

Denken Sie etwa an die Bemühungen, digitale Bibliotheken aufzubauen. Sie kennen vielleicht das Google-Projekt, das sich auf die anglo-amerikanische Literatur konzentriert. Wir sollten solche Vorhaben nicht als „gefräßige digitale Wissensspeicher“ verteufeln, sondern diese neuen Möglichkeiten auch selbst nutzen.

Es ist deshalb richtig, dass auf Initiative der EU nächste Woche erstmals ein Europäischer Bibliotheksrat zusammentritt, um den Aufbau einer europäischen digitalen Bibliothek vorzubereiten. Ich meine, wir haben die kulturpolitische Verantwortung, den schriftstellerischen Reichtum unseres Landes auch in solchen Formen verfügbar zu machen und zu erhalten, mit denen künftige Generationen selbstverständlich umgehen werden.

Das war auch in der Vergangenheit bei technischen Fortentwicklungen so, und das muss auch in Zukunft so bleiben. Wenn wir heute über die Zukunft des Schriftstellers in der Mediengesellschaft diskutieren, sollten wir uns vielleicht an Goethe und seinen Verleger halten.

Während andere zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch versuchten, mit Raubdrucken ihr Glück zu machen, hatte Cotta die Zeichen der Zeit schon früh erkannt. Als erster deutscher Verleger druckte er mit einer dampfgetriebenen Presse und nicht zuletzt deshalb konnte er regelmäßig hohe Tantiemen nach Weimar schicken. Modernes Recht und technischer Fortschritt haben schon damals zusammengehört. Ich meine, das gilt auch heute, wenn es um die Zukunft der Schriftsteller, ihren wirtschaftlichen Erfolg und den Schutz ihres geistigen Eigentums geht.

Verleger und Industrie müssen die Möglichkeiten des digitalen Zeitalters für neue Produkte schöpferisch nutzen. Und die Bundesregierung wird dafür sorgen, dass wir auch künftig mit dem Urheberrecht auf der Höhe der Zeit bleiben.

Diese Rede finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz
© Bundesministerium der Justiz.

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Die Startseite der Internetpräsenz vom Bundesminusterium für Justiz erreichen Sie unter: www.bmj.bund.de.

Veröffentlichung dieser Seite am 18. Mai 2006