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P.E.N.-Vorkongress
2006:
Wo
bleibt das Urheberrecht im Netz?
bei dem, was wir heute vormittag verhandeln, geht es nur vordergründig um eine periphere Berufsgruppe, die Schriftsteller in der Mediengesellschaft. In Wahrheit geht es um zentrale politische Fragen in der Auseinandersetzung mit einer Wirklichkeit, vor der der Konsument bereits kapituliert hat, ohne sich dieser Kapitulation bewußt zu sein. Es geht um Fragen, die beim Googlen und Scannen und Klappern der Tastaturen auf der Strecke geblieben sind. Wenn geistige Grundlage der Moderne das Denken in Alternativen ist - wenn Grundlage der philosophischen und politischen Ethik ist, Vernunft an die Stelle von Schicksal zu setzen - wenn es der Anspruch der Aufklärung gewesen ist, die Menschen vom Schicksal der Unmündigkeit zu befreien - dann ist all das, was sich hinter dem Begriff der Globalisierung verbirgt und machtvoll sammelt, eine Kartellbildung hinter dem Rücken demokratischer Institutionen und jenseits von Vernunft und Aufklärung, die mit den Mitteln der Zweckrationalität im Begriffe ist, die Menschen zu entmündigen und zu retyrannisieren und sie mit technischer Innovation vom Nutznießer zum Opfer entfesselter Wirtschaftsmacht zu degradieren und den Anspruch auf Selbstbestimmung in totalem Konsum zu erledigen. „Globalisierung“, hat Robert Menasse in seinen Frankfurter Poetik-Vorle-sungen unter dem Titel „Die Zerstörung der Welt als Wille und Vorstellung“ formuliert, „dieser Begriff bezeichnet eine Realität, in der es zwar eindeutig Nutznießer und Opfer gibt, aber keine Verantwortlichen, keine Täter zu geben scheint. Was immer politisch entschieden wird, wird entschieden mit dem Gestus gezwungenermaßen zu administrieren, was eine machtvolle Entwicklung fordert.“ Der Hauptsatz der hilflosen Politik lautet: „Dazu gibt es keine Alternative“. Die gesellschaftlichen Widersprüche, die antagonistischen Interessen löst die Politik heute durch Expertenanhörungen, aus denen ein Mittel gezogen wird, das das Recht des Stärkeren garantiert - es ist die Kapitulation vor einer Welt scheinbar ohne Alternativen, es ist der Rückfall in eine Zeit vor der Aufklärung. Literatur, wenn sie sich nicht zum bloßen Zulieferer der Unterhaltungsindustrie degradieren lassen will, hat den von der jüngsten Geschichte dekonstruierten Begriff des Engagements wiederzubeleben als einzige Möglichkeit der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen, ohne diese hinzunehmen und sich der Systemlogik ohne Widerspruch zu unterwerfen, sondern in der Verteidigung der eigenen Rechte der Enteignung und Entmündigung entschiedenen Widerstand entgegenzusetzen. Deshalb geht es bei der Auseinandersetzung
mit der Rechtsverrohung im Netz, dem rücksichtslosen Kampf um rechtsfreie Räume für
Piraterie und Raub, aber auch bei den Gesetzesplänen der Bundesregierung,
um unsere Um nicht selbst in den Fehler zu verfallen, den zu kritisieren Anlaß unserer Auseinandersetzung ist, möchte ich kurz skizzieren, auf welcher historischen Basis wir uns im Urheberrecht bewegen. Altertum und Mittelalter kannten kein Urheberrecht. Es entsteht mit dem Buchdruck. Die Notwendigkeit des Schutzes gegen Nachdrucke, also unerlaubte Vervielfältigungen, wurde schnell offenbar. Dieser wurde zunächst allein durch Privilegien gewährt; kaiserliche gab es seit 1501, landesherrliche seit 1518 - nicht etwa zum Schutz des Autors, sondern zum Schutz des Gewerbes. Ein erster urheberrechtlicher Fortschritt war, daß die Erteilung des Privilegs an Drucker und Verleger vom Nachweis der Zustimmung des Urhebers oder Herausgebers abhängig gemacht wurde. Zur Rechtfertigung des Schutzes wurde auch geltend gemacht, daß der Verleger nur durch das Verbot des Nachdrucks zur Honorierung des Autors in der Lage sei. Im 17. Jahrhundert entstand aus der Idee, daß die Stellung des Autors zu seinem Werk dem Eigentum an Sachen vergleichbar sei, die Lehre vom geistigen Eigentum dessen, der das Werk geschaffen hat. Die Werke sind mit den Worten des Göttinger Rechtsgelehrten Pütter, „unstreitig ein wahres Eigentum ihres Verfassers, sowie ein jeder das, was seiner Geschicklichkeit und seinem Fleiß sein Dasein zu danken hat, als sein Eigentum ansehen kann“. Erst die Französische Revolution macht Schluß mit den herrschaftlichen Privilegien. Sie fundiert erstmals gesetzlich die Lehre vom geistigen Eigentum, die propriété littéraire et artistique. Jedoch wird durchaus keine Anerkennung eines ewigen Urheberrechts konstituiert, sondern nach Ablauf einer bestimmten Frist fällt das Recht ins Freie, in das domaine public. - Man stelle sich nur einen Moment lang vor, wie eine Gesellschaft aussähe, die mit allen anderen Eigentumsrechten ebenso verführe. Aber immerhin: Nunmehr steht dem Urheber das monopole exclusif dé exploitation und das droit moral, das Urheberpersönlichkeitsrecht, zu. Die deutsche Philosophie, Fichte, Hegel und Schopenhauer, greift die Idee vom geistigen Eigentum auf, Kant indes hat das Urheberrecht als persönliches Recht definiert, das aus dem Eigentum allein niemals gefolgert werden könne. Diese Überlegungen haben Eingang in das Urheberpersönlichkeitsrecht gefunden, das auch das deutsche Urheberrecht mit konstituiert, normiert in §§ 12 - 14 Urhebergesetz: - Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. - Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. - Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Aber - wie der Urheberrechtler Josef Kohler im Jahre 1907 beklagt hat: „Die Vorstellung des Autorenschutzes hat sich bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts in das deutsche Rechtsleben lange nicht so eingelebt wie in das französische und in das italienische. Man blieb mehr oder minder in der äußeren Hülle stecken“. Grund ist die staatliche Zersplitterung. Auf dem Wiener Kongreß im Jahre 1815, auf dem die europäischen Staaten daran gingen, Napoleons imperiale Vollstreckung der Französischen Revolution in ein reaktionäres Biedermeier zu kanalisieren, wurde noch manches versprochen, so auch „die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck“. Die Einlösung dieses Versprechens ließ indes auf sich warten. Erst 1837 brachte Preußen ein Gesetz zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und der Kunst ein, das unmittelbar vom Recht des Urhebers ausging. 1870 wurde ein Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bundes erlassen, das 1871 zum Reichsgesetz wurde. Es wurde 1901 durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst abgelöst und durch das Verlagsgesetz ergänzt. Auf jenem beruht das seit 1965 geltende bundesdeutsche „Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte“, das Urheberrechtsgesetz, das man in dieser an Lob zu Recht so armen Zeit als eine der besten Kodifikationen der Bundesrepublik bezeichnen kann und das einen folgerichtigen Abschluß jahrzehntelanger Vorarbeiten darstellt. Wir sind beim Thema unserer Zusammenkunft: „Kapitulation oder neue Herausforderung?“ Bitte lassen Sie mich mit der Herausforderung beginnen, nämlich dem, was ich in der Kürze der Zeit an Erfahrungen mit dem Urheberrecht im Netz, also dem „Scannen, Googlen und Microsoften“ habe machen können. Sodann wende ich mich der Kapitulation zu, die die geplante Novelle des Urheberrechts darstellt. Im Jahre 2002 entdeckte die Hamburger Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur als Urheberrechtserbin von Theodor W. Adorno, daß in erheblichem Umfang ganze Bücher von Adorno im Netz auftauchten. In den damals noch harmlosen Zeiten konnte der Domain-Inhaber ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Er wurde auf Unterlassung abgemahnt, meldete sich nicht, bekam gerichtliche einstweilige Verfügungen zugestellt und nachdem festgestellt wurde, daß sich auf der Website die Texte immer noch befanden, wurden Bestrafungsanträge gestellt und vom Gericht Ordnungsgelder festgesetzt. Da nichts erfolgte, wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der Gerichtsvollzieher setzte einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners über sein Vermögen fest. Er erschien nicht. Aber dann meldete sich der Schuldner und trat eine öffentliche Diskussion los. Er begann einen Feldzug zur Rechtfertigung seiner Raubkopien. Es gab bestellte Petitionen für den „Adorno-Piraten“, die Veröffentlichung sei „eindeutig nicht aus kommerziellen Motiven erfolgt und den Rechteinhabern auch keinerlei Schaden entstanden“. Es folgten Aufrufe: Urheber- und Verwertungsrechte seien in vielen Fällen der Wissensvermehrung eher hinderlich als dienlich. Es handle sich um einen „viel beachteten Versuch dafür zu sorgen, daß Texte, die jeden etwas angehen sollen, auch von allen gelesen werden können. Es entstehe „der Eindruck, daß hier einige Traditionalisten nicht mit neuen Entwicklungen in der Medienwelt Schritt zu halten vermögen.“ Es handle sich schließlich „um ein kollektiv betriebenes Forschungsprojekt“. „Wer immer die beanstandeten Textdateien abgelegt habe, nähme ´außer der Freiheit der Kunst´ nichts für sich in Anspruch.“ „Er oder sie trübt nicht einmal hinter dem Komma die Bilanz eines Verlegers, verursacht weder materiell noch immateriell einem Eigentümer Schaden und gefährdet in keiner Weise die Integrität anderer, privater oder öffentlicher Archive“. Ein Rechtfertigungsmuster so alt wie die Nachdrucke. Das Ziel der geballten Argumentation: Das Internet als rechtsfreier Raum, in dem das Urheberrecht nichts zu suchen habe. Das fand durchaus Sympathien bei Teilen der Presse und es kostete einige Mühe, auch öffentlich darauf hinzuweisen, daß Popularisierung ja ein ehrenwertes Anliegen sei, aber nicht um den Preis des Rechtsbruchs. Schon Christoph Martin Wieland hat 1775 wider die Raubdrucker geschrieben: „Die Nachdrucker pflegen sich ein großes Verdienst aus dem wohlfeilen Preise ihrer Waare zu machen: und freylich sind gestohlene Sachen immer die wohlfeilsten.“ Was hier im Kleinen versucht wurde
und mit den herkömmlichen Mitteln
des Urheberrechts, wenn auch aufwendig, aber zugunsten des Urheberrechts
bekämpft werden konnte, fand eine interessante Fortsetzung. Am 5.9.2003
erging ein Urteil des Landgerichts Hamburg. In diesem Verfügungsverfahren
wurde die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1) bejaht, weil
diese als Unternehmenszweck im Handelsregister u.a. das Bereitstellen
von Suchfunktionen
im Internet eingetragen und einen Sitz in Deutschland hatte und weil
die Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz in den USA unter der Adresse der
Antragsgegnerin zu 1) bei der DENIC als Domain-Inhaberin gemeldet
war. Die Zeitschrift „Wirtschaftswoche“ widmet sich in ihrer Nr. 10 vom 6. März 2006 dem „System Google“. Zunächst muß man feststellen, daß der Slogan „Kinder an die Macht“ verwirklicht ist. Die Titelgeschichte macht auf mit der Überschrift: „Das Imperium“. Als dessen Motto liest man: „Vertrauen ist Googles Geschäftsgrundlage“. Aber wenn´s um Urheberrecht geht, verdrückt man sich, nicht vom Spielplatz, nur vor der Verantwortung. Gleichzeitig präsentiert sich Google als Ordnungsstifter im Internet. Allein durch das Vorhandensein von Suchmaschinen könne die Datenflut im Internet nutzbar gemacht werden. Und Google beansprucht eine Privilegierung, weil Google lediglich wiedergibt, was sowieso ins Netz gestellt wurde. Und wenn es um ganze Bücher geht: Google zeige ja nur Teilausschnitte des Gesamttextes, der sich auf einer fremden Internetseite befinde und reklamiert Zitatrechte, wo keine sind. Und Google verweist auf die Möglichkeit, der Rechteinhaber könne ja einer Nutzung seiner Werke durch Google widersprechen. Aus dem angeblich altruistischen Suchmaschinenbetreiber wird aber mit dem Library-Programm ein eigenständiger Informationsdienst, und das Ganze nach dem geheimen Motto: bloß kein Urheberrecht. Das Teledienstgesetz der Bundesrepublik Deutschland leistet alledem Vorschub. Denn es ordnet im Grundsatz an, daß die Anbieter fremder Inhalte keine Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen. Sie sind nicht einmal verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Was nützt das schönste Urheberrecht, wenn der Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet ist, die Inhalte, auf die er verweist, zu überprüfen und erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet, sich dieser Haftung aber auch noch durch Sitzverlegung ins Ausland entziehen kann? Damit wird vorbeugenden Unterlassungsklagen der Boden entzogen. Und Kostenansprüche entstehen nicht, wenn der als Störer in Anspruch Genommene sofort den Anspruch auf Beseitigung anerkennt. Das heißt, der in seinen Rechten verletzte Urheber oder Rechtsinhaber muß auf eigene Kosten den Rechtsverletzungen hinterherlaufen. Google betreibt nur auf den ersten Blick bloß eine Suchmaschine im Internet. Der „Wirtschaftswoche“ ist zu entnehmen: Dahinter verbirgt sich „ein mächtiges Vertriebsnetz für Online-Werbung und ein ebenso mächtiges Netz aus Hochleistungscomputern.“ Und dagegen sehen Yahoo und Microsoft zur Zeit alt aus. Denn Google versteigert Textanzeigen über und neben den Suchresultaten an Anzeigenkunden: Und macht damit in diesem Jahr einen Umsatz von rund 10 Milliarden Dollar! Das steht hinter dem schönen Schein: „Das Wissen der Welt für alle zugänglich machen“. Nichts als Kohle steht hinter der Idee, alle Bücher der Welt zu digitalisieren. Die Inhalte sind bloß der Esel, auf den die Werbung gesattelt wird. Ein Google-Entwickler: „Wir bescheren den Medien zusätzliche Leser, und zwar ganz kostenlos. “ Ein Kritiker: „Suchmaschinen sind wie Blutegel. Sie saugen die Kreativität aus dem Inhalt der Anbieter.“ Und das sind Sie, meine Damen und Herren vom P.E.N. Bei der Digitalisierung und weltweiten Vernetzung endet das Urheberrecht an den Landesgrenzen. Unbeschränkt sind die Möglichkeiten, den Geltungsbereich der nationalen Urheberrechte zu verlassen. Unbegrenzte Kopiertechnik und die globale Vernetzung führen zu erheblichen Kontrollverlusten. Die Kodifizierung der Urheberrechte ist ausreichend, aber dringend geboten ist die Verbesserung ihrer Durchsetzung und Sanktionierung im Netz und die institutionelle, aber auch technische Absicherung ihrer Schutzmechanismen. Ein besonderes Problem stellt zudem der urheberrechtsfreie private Bereich dar: Lesen ist frei und muß es bleiben. Aber alle weiteren Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen müssen genehmigt und honoriert werden. Die Herstellung und Verbreitung von Datensätzen sind Verbreitungshandlungen, die nicht unter die Schranken des Urheberrechts fallen, die der Urheber hinnehmen muß, sondern zählen zu den ihm gehörenden Nutzungen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen und für die ihm ein Honorar zusteht. Aber daran wird gesägt. Das Fehlen einer globalen Rechtsdurchsetzung macht die Verfolgung von Rechtsverletzungen faktisch unmöglich. Der urheberrechtsfreie, private Nutzbereich wird zu Lasten der Urheber und Rechteinhaber durch die zunehmende Konvergenz von Medien und Dienstleistungen (Computer, Fernsehgeräte, Telefonapparate wachsen tendenziell zusammen) immer stärker ausgeweitet, die Foren, Kopien zur eigenen, privaten Nutzung zu ziehen, werden ständig erweitert. Die Möglichkeiten der Urheber und Rechteinhaber, die Ihnen zustehenden Nutzungsentgelte tatsächlich durchzusetzen, werden tendenziell immer geringer. Es wird zu Recht von Krise des Urheberrechts gesprochen. An diesen Problemen ist zu messen, was das Bundeskabinett am 22. März 2006 als „Zweiten Korb“ der Novelle des Urheberrechts beschlossen hat. Vollmundig geht es, so die Bundesministerin der Justiz, „um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Der Zweite Korb macht das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter“. Man soll glauben, der Berg kreist. Aber eine Maus wird geboren. Jedenfalls f ür Sie, meine Damen und Herren Urheber. - Es kam Ihnen zugute, daß das Urheberrecht bisher Verträge über unbekannte Nutzungsarten nicht zuließ. Das ist jetzt möglich. Ihnen wird es nichts nützen. - Die Privatkopien bleiben uneingeschränkt zulässig. Das wird beim Fortschreiten der Kopier-Exzesse auf Ihre Kosten gehen. - Die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken nützt Ihnen nichts, sondern schadet tendenziell, weil es den Buchabsatz weiter einschränken wird. Ja, - und das war´s schon. Denn alles andere ist für Sie nur von mittelbarem oder so gut wie keinem Interesse. Aber woran liegt das, daß Sie leer ausgehen? Weil Sie im Kampf der Lobbyisten, versammelt im „Forum der Rechteinhaber“ leider die letzte Geige spielen. Lassen Sie mich zusammenfassen: Die eigentliche Gefahr des Internets besteht darin, daß die Durchsetzung des Urheberrechts nach wie vor mangelhaft ist und daß durch das Internet weitere erhebliche Gefährdungen hinzugetreten sind. Der Gesetzgeber hilft Ihnen nicht: Die zweite Urheberrechtsreform schafft keine Verbesserung. Das Urheberrecht war im Gutenberg-Zeitalter ganz wirksam. Wer an der Störung eines Rechtes, etwa durch unerlaubte Verbreitung eines Werkes mitwirkt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Jeder, der fremde Inhalte nutzt, haftet dem Rechteinhaber auf Schadensersatz. Aber bereits hier steckt, auch ohne das Internet, schon seit langem ein erhebliches Problem: Die Schadensberechnung erfolgt in der Praxis zumeist durch die sogenannte Lizenzanalogie. Der Schädiger muß das bezahlen, was er hätte zahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hätte. Unser Rechtssystem kennt keinen Strafzuschlag. Dieses Manko wird durch den massenhaften Klau im Internet erheblich verschärft. Der Urheber und Rechte-inhaber muß Geld und Zeit für die Recherchen aufwenden. Aber die Kosten dieser Aufwendungen werden ihm nicht ersetzt. Oft kann der verantwortliche Internet-Nutzer nur mit Mühe oder überhaupt nicht oder nur am Ende der Welt ermittelt werden. Und dann muß der Bösewicht nur das zahlen, was der Urheber mit einem Ehrlichen vereinbart hätte. Das widerspricht kraß unser aller Gerechtigkeitsempfinden und hätte schon lange vom Gesetzgeber geregelt werden müssen. Da es zu viele Sünder gibt, findet sich hierfür keine Mehrheit. Und die Souveränität des Gesetzgebers bleibt im Gedränge der Interessenvertreter und die Vernunft in der krankhaften Sucht nach Konsens auf der Strecke. Dringend geregelt werden muß die Verantwortlichkeit für Inhalte im Internet. Auch hier bleibt der „Zweite Korb“ leer. Es muß eine verschuldensunabhängige Haftung auch der Vermittler von Inhalten normiert werden. Die jetzige Regelung ist ärgerlich unbefriedigend. Die Teledienstanbieter haften im Falle des Anbietens von Inhalten Dritter erst ab Kenntnis. Dies hat zur Folge, daß es Ihre, der Urheber und Rechteinhaber Sache ist, solche Dienstanbieter über die Rechtswidrigkeit der Nutzung in Kenntnis zu setzen. Sie müssen Ihren Rechten hinterherlaufen. Bezahlt wird Ihnen das nicht. Sie können nicht einmal den Ersatz Ihrer Anwaltskosten verlangen. Dringend müssen die Auskunftsansprüche gesetzlich erweitert werden, um die Täter zu erwischen und zu Unterlassung und Schadensersatz zu zwingen. Anbieter von fremden Inhalten müssen dazu verpflichtet werden, dem Urheber Auskunft über die Identität des Dritten zu geben, der rechtswidrig die Inhalte geliefert hat. Auch dies fehlt bei dem Reförmchen. So müssen Sie zusehen, wie Ihr Werk rechtswidrig eingescannt wird und als pdf unter einem Pseudonym bei ebay versteigert wird. ebay haftet für solche Angebote Dritter erst ab Kenntnis. Die Identität der Anbieter verrät ebay entweder nach Durchlauf eines selbst entwickelten aufwendigen Verfahrens oder ebay verweist Sie schnöde allen Ernstes darauf, das Angebot zu ersteigern, um auf diese Weise den Anbieter zu ermitteln. Wo bleibt der Rechtsstaat? Er hat Ihnen, meine Damen und Herren Autoren, einen „Zweiten Korb“ gegeben. Es gibt einen Kupferstich von Daniel Chodowiecki von 1781 mit dem schönen Titel „Wercke der Finsternis“. Der Untertitel lautet: „oder Beytrag zur Geschichte des Buchhandels in Deutschland.“ Auf ihm ist ein beraubter, bis aufs
Hemd ausgeplünderter Buchhändler/Autor
mit entblößter Brust zu sehen, der anklagend auf eine am Boden
liegende, ihr Haupt beschämt verhüllende Justitia zeigt. Dieses
Blatt widme ich heute der Frau Bundesministerin der Justiz. Weitere Informationen über Joachim Kersten hier im Archiv: .. direkt zur Vita von Joachim Kersten :: Übersicht der Biographien der Beteiligten :: Zur Startseite dieser Dokumentation Veröffentlichung dieser Seite am 18. Mai 2006 |
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